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16.12.2009

Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008

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15.10.2009

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

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14.10.2009

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2%

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07.10.2009

Freizügigkeitsleistung auch für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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19.12.2008

Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2007

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22.10.2008

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 2% gesenkt

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09.10.2008

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge an die Preisentwicklung auf den 1. 1. 2009

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26.09.2008

Anpassung der AHV/IV-Renten, neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

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19.09.2008

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Anlagebestimmungen

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11.10.2007

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2008

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05.09.2007

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 2.75% angehoben

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29.08.2007

Bericht zur Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge

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15.06.2007

Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

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28.03.2007

BVG: Regelungen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung werden geklärt...

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28.02.2007

Verstärkung der Aufsicht inder beruflichen Vorsorge

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22.11.2006

Senkung des BVG-Umwandlungssatzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft 

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19.10.2006

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preis-entwicklung 

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29.09.2006

Eingetragene Partnerschaft und berufliche Vorsorge: Anpassung der bestehenden Verordnungen

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Freizügigkeitsleistung auch für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 
STEIN

Bern, 07.10.2009 - Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht länger zum frühzeitigen Bezug der BVG-Altersrente gezwungen werden. Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Der Bundesrat setzt die entsprechende Gesetzesänderung auf 1. Januar 2010 in Kraft.
Im Juni 2009 hat die Bundesversammlung einer Parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer Folge geleistet und eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) beschlossen: Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können nach dem neuen Art. 2 Abs. 1bis FZG die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durften die Vorsorgeeinrichtungen bisher in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte die Altersrente in jedem Fall beziehen müssen, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Zeitspanne zwischen frühestmöglichem Vorbezugsalter und ordentlichem reglementarischen Rentenalter endet. Ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung stand den Versicherten selbst dann nicht zu, wenn sie weiterhin erwerbstätig waren. Der frühzeitige Rentenbezug ist oft mit Nachteilen wie der lebenslänglichen Kürzung der Rente verbunden. Die Gesetzesänderung, die auf den 1. Januar 2010 in Kraft tritt, baut somit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Hindernis im Bereich der sozialen Sicherheit ab und fördert deren längere Arbeitsmarktbeteiligung.

 
 
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