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16.12.2009

Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008

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15.10.2009

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2010

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14.10.2009

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2%

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07.10.2009

Freizügigkeitsleistung auch für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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19.12.2008

Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2007

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22.10.2008

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 2% gesenkt

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09.10.2008

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge an die Preisentwicklung auf den 1. 1. 2009

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26.09.2008

Anpassung der AHV/IV-Renten, neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

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19.09.2008

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Anlagebestimmungen

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11.10.2007

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2008

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05.09.2007

Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 2.75% angehoben

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29.08.2007

Bericht zur Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge

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15.06.2007

Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

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28.03.2007

BVG: Regelungen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung werden geklärt...

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28.02.2007

Verstärkung der Aufsicht inder beruflichen Vorsorge

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22.11.2006

Senkung des BVG-Umwandlungssatzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft 

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19.10.2006

Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten des BVG an die Preis-entwicklung 

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29.09.2006

Eingetragene Partnerschaft und berufliche Vorsorge: Anpassung der bestehenden Verordnungen

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Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Botschaft zur Verstärkung der Aufsicht

 
STEIN

Bern, 15.06.2007 - Der Bundesrat hat die Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zuhanden des Parlaments verabschiedet. Im Zentrum steht die Stärkung der Aufsicht in der zweiten Säule. Zudem enthält sie zusätzliche Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen sowie Massnahmen, um die Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden zu fördern.

Die Botschaft sieht eine Kantonalisierung der direkten Aufsicht in der beruflichen Vorsorge vor. Das heisst, dass sämtliche Vorsorgeeinrichtungen einer kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellt werden. Dabei sollen die Kantone Aufsichtsregionen bilden. Die bisherige Direktaufsicht des Bundes über Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter wird von den Kantonen übernommen. Die Oberaufsicht soll neu durch eine vom Bundesrat und der Bundesverwaltung unabhängige Oberaufsichtskommission aus sieben bis neun unabhängigen Sachverständigen wahrgenommen werden, darunter je ein/e Vertreter/in der Sozialpartner. Das Kommissionssekretariat soll administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen angegliedert werden. Weiter werden die Anforderungen und Aufgaben sowie die Haftung der einzelnen Akteure auf Gesetzesstufe präziser geregelt.

Zusätzliche Verhaltensregeln für die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen

Die bestehenden Governance-Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge werden erweitert: Vorgesehen sind Bestimmungen hinsichtlich der Integrität und Loyalität der Pensionskassen-Verantwortlichen sowie bezüglich der Prüfung der Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte oder missbräuchliche Konditionen. Auf Verordnungsstufe sollen die bereits vorhandenen Loyalitäts-Bestimmungen ergänzt werden durch ein Verbot des Parallel Running, durch die zwingende Ablieferung von sämtlichen Vermögensvorteilen (z.B. Provisionen, Kickbacks, Rabatte) an die Vorsorgeeinrichtung sowie durch die Statuierung einer Kontrollfunktion des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

Förderung der Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden

Die Revisionsvorlage enthält zudem zwei Massnahmen, um die Beteiligung der älteren Arbeitnehmenden am Arbeitsmarkt zu fördern. Die Reglemente können den Versicherten die Möglichkeit geben, durch erhöhte eigene Beiträge die Auswirkungen von Lohnreduktionen vor dem Rentenalter in gewissem Ausmass auffangen zu können. Wer vor der Pensionierung sein Arbeitspensum reduziert oder eine tiefer entlöhnte Aufgabe übernimmt, kann sich so die bisherige Vorsorgeleistung erhalten. Ausserdem sollen Arbeitnehmende, die über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, auch weiter versichert werden können. Die so zusätzlich in die berufliche Vorsorge fliessenden Beiträge verbessern die späteren Altersleistungen.

 
 
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